Vereinssatzung - Sommersell aktiv

Sommersell
aktiv e.V.
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Vereinssatzung des Vereins Sommersell aktiv
 in der Fassung vom 10.09.2020
 
 
§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sommersell aktiv“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Barntrup-Sommersell.

§ 2  Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO (§§ 51 ff. AO).

Zweck des Vereins ist die
 
1.  Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder des Umweltschutzes. Uns liegt die örtliche, unmittelbar durch das Waldsterben in Mitleidenschaft gezogene Pflanzen- und Tierwelt am Herzen. Wir möchten durch Anlage, Erhaltung und Pflege der örtlichen Natur und Schaffung von Schutzräumen dazu beitragen, unsere direkte Umwelt lebenswert zu gestalten und für die Zukunft zu bewahren.
 
2.    Förderung von Jugend- und Altenhilfe. Wir möchten durch Angebote die körperliche und emotionale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen fördern und ihre sozialen Interaktionen fördern. Senioren vor Ort sollen darin unterstützt werden, soziale Kontakte zu anderen Menschen der Gemeinde mitzugestalten und aktiv am Gemeindeleben teilnehmen zu können.
 
3.  Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Wir möchten durch Förderung des Heimatgedankens die Ortsverbundenheit und Identifikation mit dem Ort stärken, die geschichtliche Entwicklung des Ortes durch Dokumentation und Präsentation der Öffentlichkeit nahe bringen, die mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten pflegen und erhalten und an einer sinnvollen Ausgestaltung auch des künftigen Heimatraumes mitgestalten.

§ 4  Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5  Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6  Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§ 9  Beiträge
Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:
-       Kinder bis 12 Jahre 5 Euro jährlich
-       Jugendlichen bis 18 Jahre 10 Euro jährlich
-       ab 19 Jahre  20 Euro jährlich
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht erstattet.

§ 10  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-  die Mitgliederversammlung
-  der Vorstand
 
§ 11  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Versammlung zu beantragen und bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von persönlich anwesenden bzw. sich schriftlich erklärenden Mitgliedern oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12  Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand mit bis zu vier Mitgliedern bilden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes habe gleiches Stimmrecht, können den Verein aber nicht gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

§ 13  Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich zur zusätzlichen Förderung gemeinnütziger Vorhaben im Ortsteil Sommersell zu verwenden hat.
 

gegründet 2019
von Sommersellern und Sommersellerinnen für Sommersell
gemeinnützig seit 2020
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